So ähnlich >>> ART. 77 Abs.2 Nr.3 BayFiGForellenfischer hat geschrieben: Das ist jetzt mal die Ansage, die ich erhofft habe. Danke!
Jetzt muss ich mal schauen, ob das für bayern auch gilt..
Servus
Innfischer
Moderatoren: Thomas Kalweit, Uwe Pinnau
So ähnlich >>> ART. 77 Abs.2 Nr.3 BayFiGForellenfischer hat geschrieben: Das ist jetzt mal die Ansage, die ich erhofft habe. Danke!
Jetzt muss ich mal schauen, ob das für bayern auch gilt..
Bayern ist da konkreter:Forellenfischer hat geschrieben:
Jetzt muss ich mal schauen, ob das für bayern auch gilt..
Klar, jetzt wo Du mir die entsprechende gesuchte Gesetzesstelle nennst, kann ich das auch nachlesen.Ulli3D hat geschrieben:Aber jetzt mal ganz ehrlich, das sollte man als Jurastudent schon nach dem ersten Semester herausfinden können, oder? Die Gesetzestexte sind doch für Jedermann im Netz verfügbar.
Soweit ich hier weiß, ist das so teilweise richtig.kati48268 hat geschrieben:Ich hoffe, ich krieg das noch richtig hin...
Alle Angaben ohne Gewähr
(ist hier denn keiner Rechtsverdreher? Und wieso schweigen unsere Hüter des Gesetzes, haben doch mind. 2 hier im Forum?)
Zunächst ist zwischen abgeschlossenen Gewässern und solchen mit (fischdurchlässigem) Zu-/Ablauf unterschieden werden.
Warum?
Im See ist der Fisch "Besitz", im Fluss jedoch "herrenlos".
In abgeschlossenen Gewässern greift §293StGB (Fischwilderei) nicht.
Hier begeht der Täter die Straftat "Diebstahl", die wiederum nach §242StGB geahndet wird.
(Für Diebstahl ist Vorsatz übrigens eine Voraussetzung; hier öffnet sich schon manche Tür f.d. Dieb, der das ja gar nicht wusste/wollte/...)
Versuchter Diebstahl ist nach Abs. II strafbar!
Es kommt nun also an, ob der Einzelfall des am Gewässer laufen mit fangfähigem Gerät als "Versuchter Diebstahl" betrachtet wird.
Außerdem ist zu beachten, dass ein Versuch i.d.R. nicht gleichschwer wie eine Vollendung geahndet wird.
Im Fließgewässer, bzw. Gewässer mit Zu-/Ablauf greift der bereits angesprochene §293StGB, Tatbestand der "Fischwilderei".
Hier gibt es keine Trennung von "Versuch" und "Vollendung", bedeutet, beides ist gleichwertig strafbar.
Natürlich kommt es auch hier in der Einzelfallprüfung auch an, ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist.
In beiden Fällen ist "fangfähiges Gerät" Voraussetzung; Rute + Montage fertig, aber ohne Vorfach od. Haken od. Köder... da dürfte man mit durch kommen.
Es liegt somit (oft) an der Auslegung...
Wenn ich selbst auf dem Weg zum Kanal an einem Teich vorbeilaufen müsste, käme ich nicht auf die Idee, meinen Blinker abzumachen. Nicht ich muss meine Unschuld beweisen, sondern der Kläger mir die Schuld!
Es gab auch schon Fälle, wo jemand (angeblich) mit Gummischlauch über den Drillingsspitzen am Blinker nur "Wurfübungen" machte; der Aufseher konnte knapp 1 Jahr nach der "Tat", als es endl. mal zum Prozess kam, schlichtweg nicht mehr sagen, ob das was drüber war oder nicht - Freispruch.
Scheinbar bist Du juristisch bewandert, was mich freut.Alex Muc hat geschrieben:
Zur Abgrenzung § 242 StGB (Diebstahl) und § 293 StGB (Fischwilderei): Was Kati zum Punkt "herrenlos" geschrieben hat, ist richtig. Wie in § 293 StGB steht, ist Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes, das "fremdes Fischereirecht/Fischereiausübungsrecht" verletzt wird. Das ist an Teichen/sonstigen Privatgewässern nicht der Fall, hier stehen die Fische im Eigentum des Besitzers und sind nicht herrenlos. Damit erfüllt das "Schwarzfischen" an derartigen Gewässern NUR den Tatbestand des Diebstahls.
Ich hoffe, ich konnte alle Fragen beseitigen...
Gruß,
Alex.
Forellenfischer hat geschrieben:Hallo!
Scheinbar bist Du juristisch bewandert, was mich freut.Alex Muc hat geschrieben:
Zur Abgrenzung § 242 StGB (Diebstahl) und § 293 StGB (Fischwilderei): Was Kati zum Punkt "herrenlos" geschrieben hat, ist richtig. Wie in § 293 StGB steht, ist Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes, das "fremdes Fischereirecht/Fischereiausübungsrecht" verletzt wird. Das ist an Teichen/sonstigen Privatgewässern nicht der Fall, hier stehen die Fische im Eigentum des Besitzers und sind nicht herrenlos. Damit erfüllt das "Schwarzfischen" an derartigen Gewässern NUR den Tatbestand des Diebstahls.
Ich hoffe, ich konnte alle Fragen beseitigen...
Gruß,
Alex.
Nur verstehe ich hier immernoch nicht ganz, warum der Tatbestand des § 293 StGB nicht auch in geschlossenen Gewässern erfüllt sein soll.
Die Frage, ob der Fisch einen Eigentümer hat oder eben nicht, ist doch in erster Linie für den Diebstahl relevant.
Nachdem der Fisch im Fluss herrenlos ist, kann man ihn auch niemanden stehlen. Also kein Diebstahl.
Nur wenn es um Fischwilderei geht, ist es doch so, dass ich beim Schwarzfischen im geschlossenen Gewässer ebenso ein fremdes Fischereiausübungsrecht verletze. Ob ein Gewässer offen oder geschlossen ist, wird doch im Wortlaut des § 293 StGB nicht unterschieden. Also gilt es doch wohl für beide, oder?
Drum Schwarzfischen im geschlossenen Gewässer: Fischwilderei in Tateinheit mit Diebstahl
Schwarzfischen im offenen Gewässer: ''Nur'' Fischwilderei (kein Diebstahl, weil der gefangene Fisch keinen Eigentümer hat)
Stimmt doch wohl so?
Viele Grüße
Forellenfischer
Hallo Alex!Alex Muc hat geschrieben:Forellenfischer hat geschrieben:
vom Wortlaut des § 293 StGB her stimmt deine Schlussfolgerung. Ich hab's oben missverständlich und verkürzt erklärt. Grund für die alleinige Anwendung des § 242 StGB in geschlossenen/Privatgewässer ist § 52 II StGB. Demnach wird der Strafrahmen durch das mit Gesetz mit der höchsten Strafandrohung bestimmt. § 242 StGB hat eine höhere Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) als der § 293 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe).
Gruß,
Alex.
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