Die holländischen Meeresangler fordern in einer groß angelegten PR-Aktion einen 250 Meter breiten, netzfreien Streifen entland der Küste. Die Angler werden zu einer Großdemonstration aufgefordert.
Offenbar ist in Holland Brandungsangeln und Wolfsbarschspinnen kaum noch möglich, weil alles mit Netzen der Berufsfischer zugepflastert ist. Wie sieht das eigentlich vor deutschen Küsten aus? Jetzt geht doch die Mefo-Saison los...
http://www.sportvisserijnederland.nl/sp ... oorzitting
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Moderator: Thomas Kalweit
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Re: Netzfreie Zone
Irgendwo hab ich gelesen das die Fischer an der Ostsse ein 200 m Abstand von der Küste einhalten müssen !
Aber es halten sich nicht alle daran.
Einige Angler sind dabei dies vertöße der WSP zu melden und es wird auch verfolgt mit Bußgeldern und bis hin zur Netzbeschlagname im Wiederholungfall!
Das find ich Richtig TOLL !!!!!
Weiter so !!
Aber es halten sich nicht alle daran.
Einige Angler sind dabei dies vertöße der WSP zu melden und es wird auch verfolgt mit Bußgeldern und bis hin zur Netzbeschlagname im Wiederholungfall!
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Re: Netzfreie Zone
So hab es gefunden !!!
Das sollte für die Ganze Nordund Ostseeküste gelten dann ware es schon ein Anfang !
§ 14
Stellnetz- und Reusenfischerei
(1) In den Küstengewässern der Ostsee ist in einem Streifen, dessen seewärtige Begrenzung in 200 m Abstand von der Uferlinie verläuft, die Fischerei mit Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen verboten. Das Verbot nach Satz 1 gilt in der Flensburger Innenförde (westlich des Längengrades 09° 45, 22') in einem 100 m breiten Streifen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht im Gebiet der Schlei sowie in den Gebieten mit Fischereirechten der Hansestadt Lübeck und der Stadt Neustadt.
Das sollte für die Ganze Nordund Ostseeküste gelten dann ware es schon ein Anfang !
§ 14
Stellnetz- und Reusenfischerei
(1) In den Küstengewässern der Ostsee ist in einem Streifen, dessen seewärtige Begrenzung in 200 m Abstand von der Uferlinie verläuft, die Fischerei mit Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen verboten. Das Verbot nach Satz 1 gilt in der Flensburger Innenförde (westlich des Längengrades 09° 45, 22') in einem 100 m breiten Streifen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht im Gebiet der Schlei sowie in den Gebieten mit Fischereirechten der Hansestadt Lübeck und der Stadt Neustadt.
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