Die Schnäpel kommen zurück! Gleich 10 wurden bei Kalkar erwischt...
http://www.bild.de/regional/ruhrgebiet/ ... .bild.html
Nordseeschnäpel zurück im Rhein
Moderatoren: Thomas Kalweit, Uwe Pinnau
- Thomas Kalweit
- Administrator
- Beiträge: 7832
- Registriert: 15 Okt 2002 03:01
- Wohnort: Singhofen
- Kontaktdaten:
Nordseeschnäpel zurück im Rhein
Online-Redaktion FISCH & FANG / DER RAUBFISCH
E-Mail: thomas.kalweit@paulparey.de
E-Mail: thomas.kalweit@paulparey.de
- Ulli3D
- Treuer User
- Beiträge: 2036
- Registriert: 10 Jul 2006 03:01
- Wohnort: NRW/ Sankt Augustin
- Kontaktdaten:
Re: Nordseeschnäpel zurück im Rhein
Ist doch mehr als erfreulich, dass so etwas auch ohne Besatzmaßnahmen funktionieren kann.
Petri Heil aus Sankt Augustin
Ulli
Ulli
- Uwe Pinnau
- Moderator
- Beiträge: 3790
- Registriert: 06 Dez 2005 03:01
- Wohnort: Dortmund
- Kontaktdaten:
Re: Nordseeschnäpel zurück im Rhein
Erfreulich schon, aber wie lange wirds dauern bis der "Hobbyfischer" die Fische vermarktet, oder darf man das gar nicht?
www.deutscherhechtangler-club.de
"Never argue with an idiot. They drag you down to their level and beat you with experience"
[img]http://www.deutscherhechtangler-club.de/Bilder-Rodd/nov6.jpg[/img]
"Never argue with an idiot. They drag you down to their level and beat you with experience"
[img]http://www.deutscherhechtangler-club.de/Bilder-Rodd/nov6.jpg[/img]
- Ulli3D
- Treuer User
- Beiträge: 2036
- Registriert: 10 Jul 2006 03:01
- Wohnort: NRW/ Sankt Augustin
- Kontaktdaten:
Re: Nordseeschnäpel zurück im Rhein
Zumindest die Landesfischereiverordnung für NRW sagt:
§ 4
Behandlung der in §§ 1 bis 3 genannten Arten
(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.
Also, da der Nordseeschnäpel oder die Wandermaräne zu den unter § 1 genannten Arten mit ganzjähriger Schonzeit gehören, wird er sie verbuddeln müssen, wenn sie nicht mehr überlebensfähig sind.
§ 4
Behandlung der in §§ 1 bis 3 genannten Arten
(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.
Also, da der Nordseeschnäpel oder die Wandermaräne zu den unter § 1 genannten Arten mit ganzjähriger Schonzeit gehören, wird er sie verbuddeln müssen, wenn sie nicht mehr überlebensfähig sind.
Petri Heil aus Sankt Augustin
Ulli
Ulli
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste