Unklare Bestimmungen der Schonzeiten in NRW

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Unklare Bestimmungen der Schonzeiten in NRW

Beitrag von Makrele » 17 Apr 2003 18:20

Hallo Leute,

Ich habe gerade im Netz mal ein bißchen recherchiert und es kam folgendes heraus:

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz
(Landesfischereiordnung - LFischO)
Vom 6. Juni 1993
(GV. NW. S. 348)

!!(Ist die aktuellste Variante die ich finden konnte und wird noch von vielen genannt.)!!

§ 2

Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser während der folgenden Zeiten nicht entnommen werden (befristete Schonzeit):

1. Seeforellen, Bachforellen, Bachsaiblinge und Seesaiblinge vom 20 Oktober bis 15. März einschließlich,

2. Regenbogenforellen vom 20. Oktober bis 15. März einschließlich in Fließgewässern,

3. Äschen und Nasen vom 1. März bis 30. April einschließlich,

4. Zander vom 1. April bis 31. Mai einschließlich,

5. Barben vom 15. Mai bis 15. Juni einschließlich,

6. Hechte vom 16. Februar bis 30. April einschließlich

So und jetzt kommt es:
In meinem Fünfjahres-Fischereischein vom 19.Juni 2000 steht aber:

Lachse, Meerforellen, Seeforellen, Bachforellen, Bachsaiblinge und Seesaiblinge vom 20. Oktober bis 15. März einschließlich.

Regenbogenforellen vom 20. Oktober bis 15. März einschließlich in Fließgewässern.

Äschen und Nasen vom 1. März bis 30. April einschließlich.

Zander vom 1. Mai bis 30. Juni einschießlich.

Barben vom 15. Mai bie 15. Juni einschließlich.

Hechte vom 15. Februar bis 30. April einschließlich.


Kann mir einer das bitte mal erklären, ich denke, dass meine Schonzeiten auf dem Schein die aktuellen sind, aber im Gesetzestext steht es anders???

Grüße von Makrele.

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Beitrag von Karsten » 17 Apr 2003 20:33

Hi Makrele!
Die genauen Schonzeiten in NRW kenne ich natürlich nicht.
Bei uns in MV gibt es verschieden festgelegte Schonzeiten. In DAV - Gewässern gilt sicherlich die allgemeine Schonzeit(z.B.Hecht 1.1. bis 30.4./ ich angele nicht in DAV - Gewässern).In den Seen in denen ich angele, werden von der Fischerei bewirtschaftet, gibt es keine Hechtschonzeit. Dies wird aber jährlich neu festgelegt. Sicher ist das bei euch genauso. Im allgemeinen gilt das was auf der Angelkarte steht. Im Zweifelsfall halte Dich an das länger Datum da bist Du auf jeden Fall richtig und kannst nicht verkehrt machen.
Gruß Karsten
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Unklare Bestimmungen der Schonzeiten in NRW

Beitrag von Thomas Kalweit » 22 Apr 2003 12:38

[img]images/smiles/icon_smile.gif[/img] Hallo Makrele,
man hat Dir wohl einen uralten Bundesfischereischein ausgestellt. Meerforelle und Lachs sind in NRW ganzjährig geschützt und dürfen nicht gefangen werden. Meines Wissens ist die 93-er LFischO noch voll gültig. Ruf doch mal bei Deinem zuständigen Einwohnermeldeamt (das Dir den Schein ausgestellt hat) an und lass den Schein mit einem Aufkleber aktualisieren.

Liebe Grüße,

Thomas
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E-Mail: thomas.kalweit@paulparey.de

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Beitrag von Thomas Kalweit » 23 Apr 2003 11:29

[img]images/smiles/icon_smile.gif[/img]Nochmal Hallo Makrele,
um bei allen Schonzeiten auf dem Laufenden zu bleiben empfehle ich Dir den FISCH & FANG Taschenkalender (auf dieser Internet-Seite im "Shop" erhältlich). Dann bist Du jährlich für alle Bundesländer auf dem aktuellen Stand!

Liebe Grüße, Thomas
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Unklare Bestimmungen der Schonzeiten in NRW

Beitrag von Makrele » 30 Apr 2003 16:18

Hallo Leute,

nun habe ich die z.Z. gültigen Schonzeiten für NRW.

Ganzjährige Schonzeit:

Fische:

Stör, Schneider, Maifisch, Finte, Steinbeißer, Nordseeschnäpel, Wandermaräne, Koppe, Moderlieschen, Quappe, Schlammpeitzger, Schmerle, Elritze, Zwergstichling, Bitterling, Lachs, Meerforelle

Neunaugen:

Flußneunauge, Bachneunauge, Meerneunauge

Krebse:

Europäischer Flußkrebs

Muscheln:

Flache Teichmuschel, Gemeine Teichmuschel, Flußperlmuschel, Kleine Teichmuschel, Bachmuschel, Malermuschel, Flußmuschel


Befristete Schonzeiten

1. Seeforellen, Bachforellen, Bachseiblinge und Seeseiblinge vom 20.Oktober bis 15.März einschl.

2. Regenbogenforelle vom 20.Oktober bis 15. März einschl. in Fließgewässern.

3. Äschen und Nasen vom 1. März bis 30. April einschl.

4. Zander vom 1. April bis 31. Mai einschl.

5. Barben vom 15. Mai bis 15. Juni einschl.

6. Hechte vom 15. Februar bis 30. April einschl.

Der Herr von der Behörde (der übrigens nicht dafür verantwortlich ist), die die veralteten Fischereischeine ausgeben wird künftig ein Beiblatt mitgeben, in dem die gültigen Schonzeiten und -maße enthalten sind. Dies finde ich eine schnelle und unkomplizierte Maßnahme, hier ein Dank dafür.

Viele Grüße von Makrele.

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