Also bei uns im DAV Sachsen Anhalt ist das so, geregelt, dass man"Zur Beteiligung eines Helfers nach § 4a Abs. 1FischgG " befugt ist(steht so zumindest auf`m Fischereierlaubnisschein).
Der darf dann:
Das Tackle mit zum Angelplatz schleppen.
Die Rute halten und auswerfen(nicht Spinn-oder Flugangel)
Den Unterfangkescher zum anlanden benutzen.
Weitere Hilfstätigkeiten ohne Kontakt zum lebenden Fisch.
Is alles nicht so ganz klar, mit den Gesetzestexten.Darf der dann auch die Rute halten, wenn ein Fisch dran ist? Beim Landen hat er ja direkten Kontakt zum lebenden Fisch.Alles so ne Sache der Interpretation.
Bis vor kurzem dachte ich beispielsweise noch, dass ich zum Hältern von Fischen ausschließlich Setzkescher mit einer Mindestlänge von 3 m und einem Durchmesser von 50 cm benutzen darf.Dann hab ich im Angelfachgeschäft Karpfensäcke gesehen und gefragt, ob die überhaupt erlaubt sind.Solange das Behältnis "hinreichend geräumig und aus knotenfreiem Material "ist( ist ja leider nicht näher definiert), darf man also so ziemlich jede Größe verwenden.Die oben genannte Regelung trifft wohl nur auf`s Hegefischen zu.
Tja,da hat der 30 stündige Lehrgang, den ich 2006 absolvieren musste leider nicht ausgereicht, um wirklich alle Fragen zu klären.
Petri Heil.
